Recherche · Stand: September 2026
Dieser Ratgeber beruht auf Recherche in Gesetzen und bei Behörden. Er ist keine Rechtsberatung. Die Quellen stehen am Ende dieses Artikels.
Wildcampen in Deutschland ist ohne Erlaubnis fast überall verboten. Das Bundesrecht erlaubt dir nur, Wald und freie Landschaft zur Erholung zu betreten; ob und wo du draußen übernachten darfst, regelt jedes Bundesland selbst. Eine Nacht im Zelt außerhalb von Campingplätzen erlauben Wanderern ausdrücklich nur Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, und auch das nur in der freien Landschaft und unter Bedingungen.
Wildcampen in Deutschland: die Rechtslage in Kürze
Den Rahmen setzen zwei Bundesgesetze. Nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darf jeder die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zur Erholung betreten. § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz gestattet das Betreten des Waldes zur Erholung. Vom Übernachten steht in beiden Vorschriften nichts, und beide überlassen die Einzelheiten ausdrücklich den Ländern.
Wildcampen ist deshalb Landesrecht. Entscheidend sind die Waldgesetze und Naturschutzgesetze der Länder und die Verordnungen einzelner Schutzgebiete. Das Muster ist fast überall gleich: Betreten ist erlaubt, Zelten gehört nicht dazu. In Bayern sind laut einer Bekanntmachung des Umweltministeriums Zelten und Übernachten im Freien vom Betretungsrecht nicht gedeckt und brauchen die Zustimmung des Eigentümers.
Zelten, Biwak und Hängematte: der Unterschied
Die allgemeinen Wald- und Naturschutzgesetze regeln fast nur das Zelten. Das Biwak, also die Nacht im Schlafsack auf der Isomatte ohne Zelt, nennen sie nicht ausdrücklich, die Hängematte auch nicht. Berlin verbietet im Wald neben Zelten auch „ähnliche Lagerstätten“; ob ein Biwak darunter fällt, sagt das Gesetz nicht. Die Behörden sind sich uneins:
- Bayern: Auch das Übernachten im Freien ohne Zelt braucht die Zustimmung des Eigentümers. Ausgenommen ist laut Umweltministerium das Notbiwak, also eine ungeplante Nacht draußen, etwa wegen einer Verletzung, schlechten Wetters, unerwarteter Schwierigkeiten, falscher Planung oder aufziehender Dunkelheit. Dazu zählt auch ein unvermeidbares Biwak auf längeren Bergtouren ohne andere Übernachtungsmöglichkeit.
- Niedersachsen: Laut Landesregierung (Antwort vom 02.06.2021) gehört Schlafen im Wald oder in der freien Landschaft nicht zum Betretensrecht. Du brauchst also die Erlaubnis des Grundbesitzers.
- Thüringen: ThüringenForst erlaubt die Hängematte zum kurzen Entspannen. Für ein Biwak oder eine Nacht in der Hängematte sollst du die Erlaubnis des Waldbesitzers einholen.
- Sachsen: Laut Sachsenforst ist Übernachten im Wald ohne Zelt nicht grundsätzlich verboten oder erlaubnispflichtig. Ein Tarp, das nachts wie ein Zelt dient, ist davon aber nicht gedeckt.
- Sachsen-Anhalt: Laut Landesverwaltungsamt ist Übernachten unter freiem Himmel im Schlafsack grundsätzlich zulässig, je nach Wetter auch unter einer einfachen Schutzplane. Einen Rechtsanspruch leitet das Amt daraus ausdrücklich nicht ab.
Mindestens zwei Länder haben eigene Nachtregeln: In Schleswig-Holstein ist das Betreten des Waldes von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang auf Waldwege beschränkt. In Hessen ist es verboten, Wild zur Nachtzeit durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zu stören. Für die übrigen Länder hat diese Recherche keine Aussage einer Landesbehörde zum Biwak gefunden. In Brandenburg duldet der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ein geplantes Biwak für eine Nacht, außer in Schutzgebieten. Sicher bist du nur mit Zustimmung des Eigentümers oder auf einem ausgewiesenen Platz.
Regeln nach Bundesland
Regeln zum Zelten laut Landesgesetzen, Stand 28.09.2026. Schutzgebietsverordnungen können strenger sein.
| Bundesland | Zelten im Wald | Zelten außerhalb des Waldes | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ohne besondere Befugnis nicht zulässig | nicht vom Betretungsrecht umfasst | § 37 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG, § 44 Abs. 1 NatSchG |
| Bayern | nur mit Zustimmung des Eigentümers; unbefugtes Aufstellen ist ordnungswidrig | nur mit Zustimmung des Eigentümers, auch ohne Zelt | Art. 46 Abs. 4 Nr. 3 BayWaldG, Bekanntmachung des Umweltministeriums vom 27.11.2020, Nr. 1.3.1 |
| Berlin | außerhalb freigegebener Grundstücke verboten, auch „ähnliche Lagerstätten“ | keine eigene Regel gefunden; in Grünanlagen nur zweckgemäße Nutzung | § 23 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG, § 6 Abs. 1 GrünanlG |
| Brandenburg | Waldbesitzer kann gelegentliches Zelten für einen Tag schriftlich gestatten | Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen eine Nacht zelten, nicht in Gärten und Hofräumen; sonst nur auf Zelt-, Camping- oder Biwakplätzen | § 17 Abs. 1 LWaldG, § 22 Abs. 1 und 4 BbgNatSchAG |
| Bremen | keine Zeltregel im Waldgesetz; unbefugtes Zelten ist aber auch im Wald nach dem Feldordnungsgesetz ordnungswidrig (Baumbestände zählen als Feld) | unbefugtes Zelten auf einem „Feld“ ist ordnungswidrig; dazu zählen auch Baumbestände, Heide und Moor | § 13 Abs. 1 Satz 5 BremWaldG, § 4 Nr. 5 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Feldordnungsgesetz |
| Hamburg | nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers | keine eigene Regel gefunden | § 9 Abs. 3 LWaldG |
| Hessen | nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden | keine eigene Regel gefunden | § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 HWaldG |
| Mecklenburg-Vorpommern | unzulässig; Ausnahme nur mit Genehmigung der Forstbehörde und Zustimmung des Waldbesitzers | nicht motorisierte Wanderer eine Nacht, wenn privatrechtlich befugt; nicht in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Küstendünen und auf Strandwällen | § 29 Abs. 1 LWaldG, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 NatSchAG M-V |
| Niedersachsen | außerhalb genehmigter Campingplätze nicht gestattet; Wald- oder Grundbesitzende dürfen es im Einzelfall für wenige Tage erlauben | wie im Wald | §§ 27, 28 NWaldLG |
| Nordrhein-Westfalen | ohne besondere Befugnis verboten | keine eigene Regel gefunden | § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e LFoG |
| Rheinland-Pfalz | nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden | keine eigene Regel gefunden | § 22 Abs. 4 LWaldG |
| Saarland | nur mit Zustimmung des Waldbesitzers | nicht vom Betretensrecht umfasst | § 25 Abs. 3 Nr. 5 LWaldG, § 11 Abs. 2 SNG |
| Sachsen | nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers | nicht vom Betretungsrecht umfasst | § 11 Abs. 4 SächsWaldG, § 28 Abs. 1 SächsNatSchG |
| Sachsen-Anhalt | nur mit vorheriger Zustimmung des Nutzungsberechtigten | wie im Wald | § 22 Abs. 2 Nr. 1, § 21 Nr. 1 LWaldG |
| Schleswig-Holstein | nur mit Zustimmung des Waldbesitzers | nicht motorisierte Wanderer eine Nacht, wenn privatrechtlich befugt; nicht in Nationalparken und Naturschutzgebieten, nicht am Meeresstrand, in Küstendünen und auf Strandwällen; 30 Meter Abstand zu Wald, Moor und Heide | § 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG, § 37 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LNatSchG, § 3 Abs. 1 Brandschutzverordnung |
| Thüringen | nur mit Zustimmung des Waldbesitzers | keine allgemeine Regel gefunden | § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 ThürWaldG |
„Privatrechtlich befugt“ heißt in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vor allem: mit Erlaubnis des Eigentümers. In Brandenburg nennt der Gesetzestext diese Bedingung nicht, der Landkreis Ostprignitz-Ruppin geht trotzdem von einer Zustimmungspflicht aus. Wo die Tabelle „keine eigene Regel gefunden“ sagt, fragst du am besten den Eigentümer.
Welche Strafen drohen?
Wer unerlaubt zeltet, begeht nach den Landesgesetzen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Gesetze nennen Höchstbeträge. Was tatsächlich fällig wird, hängt von der Bedeutung des Verstoßes und vom Vorwurf ab (§ 17 Abs. 3 OWiG). Nennt ein Gesetz keinen Betrag, gilt der allgemeine Rahmen von 5 bis 1.000 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG). Amtliche Kataloge nennen Regelsätze. Die Tabelle gilt für Zelten im Wald, soweit nichts anderes steht.
| Bundesland | Höchstbetrag laut Gesetz (Euro) | Regelsatz im amtlichen Katalog (Euro) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 2.500, schwere Fälle 10.000 | 75 bis 350, Verwarnung 25 bis 55 |
| Bayern | 1.000 (allgemeiner Rahmen) | keine Zeile für Zelten im Wald; in Naturschutzgebieten und Nationalparken 35 bis 2.500 |
| Berlin | 10.000 | 100 bis 1.000, Verwarnung 30 bis 50 |
| Brandenburg (freie Landschaft) | 13.000 | Katalog von 1995, Naturschutzteil noch in D-Mark und auf altes Recht bezogen |
| Bremen (Feld) | 1.000 (allgemeiner Rahmen) | keiner gefunden |
| Hamburg | 2.500, schwere Fälle 10.000 | keiner gefunden |
| Hessen | 1.000 | keiner gefunden |
| Mecklenburg-Vorpommern | 7.500 im Wald, 5.000 in der freien Landschaft | freie Landschaft außerhalb von Schutzgebieten 15 bis 150, in Landschaftsschutzgebieten und Naturparken 20 bis 200, in Naturschutzgebieten und Nationalparken 40 bis 400; für Zelten im Wald kein Katalogsatz |
| Niedersachsen | 5.000 | keiner gefunden |
| Nordrhein-Westfalen | 25.000 | 30 bis 150 |
| Rheinland-Pfalz | 2.500, schwere Fälle 10.000 | keine Zeile für den Wald |
| Saarland | 5.000 | keine Zeile für den Wald |
| Sachsen | 2.500, schwere Fälle 10.000 | 60 bis 1.000 |
| Sachsen-Anhalt | 25.000 | keiner gefunden |
| Schleswig-Holstein | 10.000 | keiner gefunden |
| Thüringen | 2.500 | 75 bis 125, Verwarnung 15 |
In Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gelten die Katalogsätze für Vorsatz, bei Fahrlässigkeit in der Regel die Hälfte. In Schutzgebieten wird es deutlich teurer. Wer im Nationalpark Bayerischer Wald zeltet oder außerhalb von Unterkunftshäusern nächtigt, riskiert bis zu 50.000 Euro. Denselben Höchstbetrag nennt das sächsische Umweltministerium für unerlaubtes Freiübernachten im Nationalpark Sächsische Schweiz.
Feuer: das größte Risiko
Beim Lagerfeuer geht es nicht nur um Bußgeld. Wer fremde Wälder, Heiden oder Moore durch offenes Feuer in Brandgefahr bringt, macht sich strafbar; § 306f StGB droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Auch wer die Brandgefahr fahrlässig verursacht, macht sich strafbar, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 306f Abs. 3 StGB). Dazu kommen die Feuerverbote der Länder. Die meisten erlauben Feuer an genehmigten oder gekennzeichneten Feuerstellen, in Brandenburg, Niedersachsen und Bremen nennt das Verbot keine solche Ausnahme:
- 100 Meter: Im Wald und näher als 100 Meter am Wald ist Feuer verboten oder nur mit Genehmigung erlaubt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen, in Schleswig-Holstein auch an Mooren und Heiden.
- 50 Meter: Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
- Sachsen-Anhalt: kein offenes Feuer im Wald außerhalb öffentlicher Grillplätze, ab Waldbrandgefahrenstufe 2 auch nicht näher als 30 Meter am Wald.
- Niedersachsen und Bremen: Feuerverbot vom 1. März bis 31. Oktober, in Niedersachsen auch in Moor, Heide und in gefährlicher Nähe. Grillen ist in Niedersachsen ganzjährig nur auf angelegten Grillplätzen erlaubt.
- Saarland: keine Abstandsregel gefunden; Feuermachen gehört aber nicht zum Betretensrecht der freien Landschaft.
Ob ein Campingkocher als Feuer zählt, steht in keinem der Waldgesetze ausdrücklich. Die Behörden sind streng: Sachsenforst schreibt für den Forststeig, Kocher mit offener Flamme seien im Wald verboten. Die Nationalparkverwaltung Harz zählt Outdoor-Kochgeschirr zum verbotenen offenen Feuer. Die aktuelle Waldbrandgefahr zeigt der Deutsche Wetterdienst im Waldbrandgefahrenindex mit fünf Stufen.
Nationalparke, Naturschutzgebiete und Privatgrund
Nationalparke
Nationalparke sind nach § 24 Abs. 3 BNatSchG wie Naturschutzgebiete zu schützen. Ihre Gesetze und Verordnungen verbieten das Übernachten meist ausdrücklich, auch ohne Zelt:
- Bayerischer Wald: verboten sind Zelten, unberechtigtes Feuermachen und Nächtigen außerhalb von Unterkunftshäusern.
- Eifel: verboten sind Zelten, Campen, Nächtigen und Lagern.
- Hainich: verboten sind Lagern, Zelten und Nächtigen.
- Hunsrück-Hochwald: verboten sind Zelte und Feuer.
- Unteres Odertal: verboten sind Zelte, Nächtigen und Feuer.
- Harz: Laut Nationalparkverwaltung sind Campen und Biwakieren nicht erlaubt.
- Sächsische Schweiz: Freiübernachten ist grundsätzlich verboten. Ausnahme sind 58 zugelassene und gekennzeichnete Boofen außerhalb der Kernzone, nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Klettern und nicht vom 1. Februar bis 15. Juni. Dort ist jedes offene Feuer tabu, auch Kleinkocher.
Naturschutzgebiete
In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die das Gebiet beschädigen oder nachhaltig stören können. Was das konkret heißt, steht in der Verordnung des jeweiligen Gebiets. Die Bußgeldkataloge von Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen führen Zelten in Schutzgebieten als eigenen Verstoß mit Regelsätzen bis 2.500 Euro. Ob dein Schlafplatz in einem Schutzgebiet liegt, zeigt die Karte „Schutzgebiete in Deutschland“ des Bundesamts für Naturschutz.
Privatgrund
Das Betretungsrecht gilt auch für privaten Wald und private Flächen, das Zelten aber in der Regel nicht. Mit Zustimmung des Eigentümers ist Zelten in den meisten Ländern möglich, zum Teil mit Auflagen: In Brandenburg muss die Gestattung für den Wald schriftlich sein. In Mecklenburg-Vorpommern braucht Zelten im Wald zusätzlich eine Genehmigung der Forstbehörde. In Niedersachsen darf der Eigentümer es nur in Einzelfällen und für wenige Tage erlauben.
Eingezäunte Grundstücke sind tabu. Wer in befriedetes Besitztum eindringt, riskiert eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs; § 123 StGB droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an.
Legale Alternativen
Trekkingplätze
Trekkingplätze sind einfache Zeltplätze in der Natur, die zum Beispiel ein Naturpark, eine Stiftung, ein Forstbetrieb oder ein Tourismusverband offiziell anbietet. Je nach Anbieter buchst du vorher und bleibst eine oder zwei Nächte. Beispiele:
- Schwarzwald: Trekking-Camps von ForstBW mit den Naturparken und dem Nationalpark Schwarzwald, Mai bis Oktober, eine Nacht je Camp. Weitere Plätze gibt es in den Naturparken Neckartal-Odenwald, Obere Donau und Schwäbisch-Fränkischer Wald.
- Eifel und Sauerland: Trekking Eifel des Naturparks Nordeifel, 1. April bis 31. Oktober, höchstens zwei Nächte, nur mit Buchung, jedes Feuer verboten, auch Campingkocher. Dazu Plätze im Naturpark Sauerland Rothaargebirge.
- Pfalz, Hunsrück und Saar: Trekking Pfalz im Naturpark Pfälzerwald, Trekking-Camps im Nationalpark Hunsrück-Hochwald, am Soonwaldsteig und am Saar-Hunsrück-Steig.
- Hessen: Trekkingplätze in den Naturparken Kellerwald-Edersee und Habichtswald, dazu ein Trekkingplatz im Naturpark Hessischer Spessart.
- Frankenwald: acht Trekkingplätze, April bis Ende Oktober.
- Sächsische Schweiz: Biwakplätze und Trekkinghütten am Forststeig Elbsandstein von Sachsenforst, 1. April bis 31. Oktober.
- Thüringen: Trekking Thüringen der NaturFreunde und der Stiftung Naturschutz Thüringen, 1. März bis 31. Oktober, eine Nacht, nur mit Buchung.
- Schleswig-Holstein: Trekkingplätze der Stiftung Naturschutz und ihrer Partner, höchstens eine Nacht, nur zu Fuß oder mit dem Rad, kein offenes Feuer.
Alle Regionen mit Trekkingplätzen, ihre Regeln und Preise stehen im Ratgeber Trekkingplätze in Deutschland.
Campingplätze und Biwakplätze
Auf genehmigten Campingplätzen darfst du überall zelten. In Brandenburg kommen Biwakplätze dazu, die Gemeinden mit Gestattung des Eigentümers für Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer ausweisen können. Einige liegen an Wasserwanderrouten, etwa im Naturpark Westhavelland.
Schutzhütten
Schutzhütten am Wanderweg sind in der Regel kein Schlafplatz. In Hessen gehört das Verweilen in einfachen Schutzhütten zum Betretensrecht, vom Übernachten steht dort nichts. ThüringenForst nennt Schutzhütten nur für eine kurze Rast oder den Notfall. Übernachten kannst du nur in Hütten, die ein Träger ausdrücklich dafür anbietet, etwa in den Trekkinghütten am Forststeig Elbsandstein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe fürs Wildcampen in Deutschland?
Das hängt vom Land und vom Ort ab. Die amtlichen Regelsätze für Zelten im Wald liegen bei 30 bis 150 Euro in Nordrhein-Westfalen, 75 bis 125 Euro in Thüringen, 75 bis 350 Euro in Baden-Württemberg und 60 bis 1.000 Euro in Sachsen. Die gesetzlichen Höchstbeträge reichen bis 25.000 Euro, in Nationalparken bis 50.000 Euro.
Darf man in der Hängematte im Wald übernachten?
Ausdrücklich äußert sich nur Thüringen: kurz entspannen ja, über Nacht nur mit Erlaubnis des Waldbesitzers. In Bayern (außer beim Notbiwak) und in Niedersachsen braucht eine Übernachtung im Freien die Zustimmung des Grundbesitzers. Ohne Erlaubnis bist du mit der Hängematte also nicht auf der sicheren Seite.
Gibt es eine Karte, wo Wildcampen erlaubt ist?
Eine amtliche Karte für ganz Deutschland hat diese Recherche nicht gefunden. Die Träger der Trekkingplätze zeigen ihre Plätze auf eigenen Karten. Wo Schutzgebiete liegen, siehst du in der Karte des Bundesamts für Naturschutz.
Darf man mit Erlaubnis des Eigentümers zelten?
In den meisten Ländern ja, außer in Schutzgebieten mit Zeltverbot. Einzelne Länder setzen Grenzen: Brandenburg verlangt im Wald die Schriftform, Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich eine Genehmigung der Forstbehörde, Niedersachsen erlaubt es nur im Einzelfall für wenige Tage.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 28.09.2026. Maßgeblich ist jeweils die dort veröffentlichte aktuelle Fassung.
- Bund: BNatSchG § 59, § 23, § 24, Bundeswaldgesetz § 14, OWiG § 17, StGB § 123, StGB § 306f (abgerufen am 28.09.2026)
- Baden-Württemberg: Landeswaldgesetz, Naturschutzgesetz, VwV Ordnungswidrigkeiten Forst mit Bußgeldkatalog, ForstBW Trekkingcamps, Trekking Schwarzwald (abgerufen am 28.09.2026)
- Bayern: BayNatSchG Art. 27, BayWaldG Art. 17, BayWaldG Art. 46, Bekanntmachung Erholung in der freien Natur, Umweltministerium: Zelten und Biwakieren, Nationalparkverordnung Bayerischer Wald, Frankenwald Tourismus: Trekkingplätze (abgerufen am 28.09.2026)
- Berlin: Landeswaldgesetz, Grünanlagengesetz, Bußgeldkatalog Umwelt (abgerufen am 28.09.2026)
- Brandenburg: BbgNatSchAG, Waldgesetz, Nationalparkgesetz Unteres Odertal, Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Zelten in der freien Landschaft, Naturpark Westhavelland: Biwakplatz Bahnitz (abgerufen am 28.09.2026)
- Bremen: Feldordnungsgesetz, Bremisches Waldgesetz (abgerufen am 28.09.2026)
- Hamburg: Landeswaldgesetz (abgerufen am 28.09.2026)
- Hessen: Hessisches Waldgesetz, Hessisches Jagdgesetz, Naturpark Kellerwald-Edersee, Naturpark Habichtswald, Naturpark Hessischer Spessart (abgerufen am 28.09.2026)
- Mecklenburg-Vorpommern: Naturschutzausführungsgesetz, Landeswaldgesetz, Waldbrandschutzverordnung, Bußgeldkatalog Umweltschutz (Amtsblatt 46/2023) (abgerufen am 28.09.2026)
- Niedersachsen: NWaldLG § 27, § 28, § 35, § 42, Landtagsdrucksache 18/9463 (abgerufen am 28.09.2026)
- Nordrhein-Westfalen: Landesforstgesetz, Nationalparkverordnung Eifel, Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt, Trekking Eifel: Benutzerordnung, Naturpark Sauerland Rothaargebirge (abgerufen am 28.09.2026)
- Rheinland-Pfalz: Landeswaldgesetz § 22, Staatsvertrag Nationalpark Hunsrück-Hochwald, Trekking Pfalz, Nationalpark Hunsrück-Hochwald: Trekking-Camps, Soonwaldsteig: Trekkingcamps (abgerufen am 28.09.2026)
- Saarland: Landeswaldgesetz, Saarländisches Naturschutzgesetz, Saarschleifenland: Trekking-Camps (abgerufen am 28.09.2026)
- Sachsen: Waldgesetz, Naturschutzgesetz, Bußgeldkatalog Forsten, Sachsenforst FAQ, Forststeig: Biwakplätze, Bekanntmachung Freiübernachten Sächsische Schweiz (abgerufen am 28.09.2026)
- Sachsen-Anhalt: Landeswaldgesetz, Landesverwaltungsamt: FAQ Wald und Feld, Nationalpark Harz: Verhalten (abgerufen am 28.09.2026)
- Schleswig-Holstein: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz, Brandschutzverordnung Wälder, Moore und Heiden, Stiftung Naturschutz: Trekkingplätze (abgerufen am 28.09.2026)
- Thüringen: Waldgesetz, Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Waldgesetz, Nationalparkgesetz Hainich, ThüringenForst FAQ, Trekking Thüringen (abgerufen am 28.09.2026)
- Karten und Dienste: Bundesamt für Naturschutz: Schutzgebiete in Deutschland, Deutscher Wetterdienst: Waldbrandgefahrenindex (abgerufen am 28.09.2026)
